JudikaturJustizRS0118618

RS0118618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.

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