JudikaturJustizRS0118614

RS0118614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2004

Ist ein gerichtliches Verfahren bereits in Gang gesetzt worden, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 17 Abs 5 WEG 1975 zu beheben, besteht die nach § 6 ZPO gebotene Maßnahme des Gerichts zur Beseitigung des Prozesshindernisses (Mangel der gesetzlichen Vertretung) darin, die Bestellung des vorläufigen Verwalters abzuwarten und diesem Gelegenheit zur Genehmigung der bereits erfolgten Prozesshandlungen zu geben.