JudikaturJustizRS0118609

RS0118609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 2004

Der im Grundbuch erstgenannte Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist zur Empfangnahme eines Gerichtsbriefs, nicht aber zu sonstigen Vertretungshandlungen bevollmächtigt.

Entscheidungen
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