RS0118540 – OGH Rechtssatz
RS0118540 – OGH Rechtssatz
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Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. § 21 Abs 4 WEG 2002 enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in § 19 Satz 2 WEG 2002, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist.