RS0118528 – OGH Rechtssatz
RS0118528 – OGH Rechtssatz
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Die obsorgeberechtigten Eltern sind berechtigt, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, es von Dritten, denen Eingriffe in die absoluten elterlichen Rechte grundsätzlich verwehrt sind, zurückzuholen und hiezu einen Gerichtsbeschluss zu erwirken; dies gilt auch für den Fall der Weigerung von Pflegepersonen, das Kind trotz Beendigung des Pflegeverhältnisses herauszugeben.