JudikaturJustizRS0118502

RS0118502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2004

Eine Körperverletzung ist im Delikt der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB weder regelmäßig noch typisch enthalten, sodass auch der Unrechtsgehalt der anlässlich einer (Nötigungselemente aufweisenden) Einschüchterung zugefügten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von der Zuhälterei nicht vollständig miterfasst wird. Darüber hinaus ist bei einer (die Gewaltanwendung als Begehungsmittel nicht einmal nennenden) Einschüchterung im Sinne des § 216 Abs 2 StGB für den Eintritt von Verletzungsfolgen auch keine höhere Strafdrohung vorgesehen. Hat daher die (hier zur Einschüchterung) eingesetzte Gewalt eine Körperverletzung zur Folge (was nicht zwangsläufig sein muss), dann ist eintätiges Zusammentreffen zwischen einem (im weitesten Sinn verstandenen) Nötigungstatbestand und einem die körperliche Integrität schützenden Delikt anzunehmen.