JudikaturJustizRS0118475

RS0118475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2003

Das in § 40 Abs 2 vierter Satz WEG 2002 normierte Recht, eine entsprechende Anmerkung zu erwirken, steht zufolge der Bestimmung des § 26 ABGB nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als das Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine juristische Person hat das Recht, rechtsgeschäftlich über das zu ihren Gunsten angemerkte Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum zu verfügen und dieses in der von § 40 Abs 2 vierter Satz zweiter Fall WEG 2002 dargestellten Weise zu übertragen.