JudikaturJustizRS0118465

RS0118465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2004

Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraftfahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig.

Entscheidungen
4