RS0118464 – OGH Rechtssatz
RS0118464 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß § 367 Abs 3 StPO oder nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.