Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung dahin aufgetragen, den Minderjährigen eine physische Person zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB zu bestellen. …
Text Begründung: Das Erstgericht bestellte ohne Einholung einer vorherigen Einverständniserklärung das Wiener Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator (§ 271 Abs 1 ABGB) für die beiden Minderjährigen, weil deren Eltern den mj Neffen der Mutter adoptieren wolle…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig und berechtigt. Wie schon in der vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung 5 Ob 100/03x ist auch im vorliegenden Fall in dritter Instanz nicht strittig, dass ein Kollisionsfall iSd § 271 ABGB vorliegt. Der Rekurswerber wendet sich allein gegen die A…