RS0118359 – OGH Rechtssatz
RS0118359 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.