RS0118340 – OGH Rechtssatz
RS0118340 – OGH Rechtssatz
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Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden.