JudikaturJustizRS0118322

RS0118322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich demnach gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und kann bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden.

Entscheidungen
3