JudikaturJustizRS0118310

RS0118310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist.

Entscheidungen
5