RS0118301 – OGH Rechtssatz
RS0118301 – OGH Rechtssatz
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Das Recht des Betroffenen, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, im Sachwalterschaftsverfahren selbständig zu handeln, besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB. Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung.