JudikaturJustizRS0118287

RS0118287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2003

Das Heilmittelverzeichnis (sowie jeder seiner Änderungen) ist eine Verordnung im Sinn des § 139 B-VG. Diese Qualifikation trifft auch auf jene Rechtsakte zu, mit denen das Heilmittelverzeichnis zum Beispiel durch Aufnahme oder Streichung von Arzneimitteln verändert wird. Auch solche Rechtsakte sind daher Verordnungen und damit zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach Art 139 B-VG (Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, GZ G222/02-18, G1/03-17). Eine Überprüfung eines Mißbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger wegen Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis wegen Unwirtschaftlichkeit (zu hohe Preise) durch das Kartellgericht scheitert daher an der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die von amtswegen wahrzunehmen ist.