JudikaturJustizRS0118191

RS0118191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2022

Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

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