Text Begründung: Die klagende Partei begehrt, die - in der Steiermark wohnhaften - Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 94.474,68 EUR sA zu zahlen, ferner die Zweitbeklagte - nach Einschränkung der Klage am 7. 7. 2003 (ON 16 S. 1) - schuldig zu erkennen, weitere 4.641,07 EUR sA …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Die Zweitbeklagte ist der Ansicht, die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss auf Klageanmerkung sei erst "durch die Zustellung der Vollzugsanordnung am 16. 5. 2003" in Gang gesetzt worden. Das Erstgericht hätte den Beschluss über…