Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. …
Text Begründung: Die klagende Partei, eine deutsche Rechtsanwältin, brachte eine Klage ein, in der sie als Mitgesellschafterin der beklagten Partei im Wesentlichen beantragte, der Liquidationsbeschluss der beklagten Gesellschaft vom 14. 2. 2003 möge gemäß § 41 Abs 1 GmbHG für nichtig erklärt werden.…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg stellt sich die Frage, ob die klagende deutsche Rechtsanwältin in der im § 28 Abs 1 ZPO normierten persönlichen Befreiung von der Anwaltspflicht einem österreichischen Rechtsanwalt gleichgestellt sei. Diese Frage schien d…