JudikaturJustizRS0118125

RS0118125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.

Entscheidungen
60