JudikaturJustizRS0118118

RS0118118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2008

Nach Ablauf der Fristen des § 73 StPO eingebrachte Gesuche, womit die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wird, sind nur dann zulässig, wenn die sie begründenden Umstände dem Antragsteller erst danach bekannt geworden sind. Ein innerhalb von 24 Stunden vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangter Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung, ein erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordener jedoch sofort geltend gemacht werden.

Entscheidungen
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