JudikaturJustizRS0118100

RS0118100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

Der grundsätzlich zulässigerweise befristete Dienstvertrag wird nicht dadurch zu einem unbefristeten, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt nicht wie eine Kündigung die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses herbei, sondern verhindert lediglich die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

Entscheidungen
2