JudikaturJustizRS0118061

RS0118061 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2003

Da die Strafprozessordnung eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben Prozessgegenstand nicht kennt, richtet sich die Möglichkeit, mehrere gegen eine bestimmte gerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel getrennt erledigen zu können, nach der Fähigkeit der betroffenen Entscheidungsteile zur partiellen Rechtskraft, also danach, ob sie losgelöst voneinander selbständig geprüft und beurteilt werden können.