RS0118061 – OGH Rechtssatz
RS0118061 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da die Strafprozessordnung eine mehrmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über denselben Prozessgegenstand nicht kennt, richtet sich die Möglichkeit, mehrere gegen eine bestimmte gerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel getrennt erledigen zu können, nach der Fähigkeit der betroffenen Entscheidungsteile zur partiellen Rechtskraft, also danach, ob sie losgelöst voneinander selbständig geprüft und beurteilt werden können.