RS0118010 – OGH Rechtssatz
RS0118010 – OGH Rechtssatz
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Im Schöffenverfahren weist die Strafprozessordnung die Beweiswürdigung an sich ausschließlich und unanfechtbar den vier Tatrichtern zu; dem Obersten Gerichtshof steht nur die Festlegung der Grenzen des dabei Vertretbaren zu.