JudikaturJustizRS0117994

RS0117994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2006

Ein öffentlich wahrnehmbares Geschehen fällt, auch wenn es eine Mitteilung an eine Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG darstellt, nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht unter das Redaktionsgeheimnis. Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen. Soweit Mitteilungen an Medienmitarbeiter oder andere in § 31 Abs 1 MedG genannte Personen öffentlich erfolgen, entbehren sie einer solchen Vertraulichkeit und liegen daher nicht im Schutzbereich des § 31 Abs 1 MedG. Daran ändert sich nichts, wenn von einer solchen Mitteilung einer weiteren Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG Mitteilung gemacht wird. Die solcherart weitergegebene ursprüngliche Mitteilung bleibt, weil sie öffentlich geschah, außerhalb des Anwendungsbereiches des § 31 Abs 1 MedG. Handelt es sich um eine nicht öffentliche Mitteilung von einem öffentlich wahrnehmbaren Geschehen, die einer Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedG im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wird, ist der Inhalt der Mitteilung, soweit er das öffentlich wahrnehmbare Geschehen betrifft, mangels Vertraulichkeit nicht Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses, wohl aber die Identität des Informanten.

Entscheidungen
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