JudikaturJustizRS0117989

RS0117989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2003

Könnte die beklagte Partei die klagende Partei mit Sitz im Ausland wegen einer behaupteten Forderung mittels Widerklage im Inland in Anspruch nehmen, so könnte die örtliche Zuständigkeit des inländischen Prozessgerichts - und damit dessen internationale Zuständigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung über eine in prozessualer Rechtsverteidigung vorgetragene Aufrechnungseinrede, auf deren Grundlage - wie im Fall der Widerklage - über die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung abzusprechen ist, nicht verneint werden.