JudikaturJustizRS0117932

RS0117932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2003

Die Auslegung der einzelnen, im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dieser Maßstab aber erst die Grenzziehung zur Fahrlässigkeit schlechthin bestimmt und für sich allein noch kein Gradmesser ihrer Schwere ist, ist das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich auch an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit zu messen.