JudikaturJustizRS0117929

RS0117929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2004

Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], § 12, § 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen.

Entscheidungen
2