Spruch Dem Revisionskurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten. …
Text Begründung: Für den Kläger ist beim Österreichischen Patentamt unter Nummer AT 5588 U1 mit Schutzbeginn 15. 7. 2002 ein Gleitschichtkühler zum Kühlen elektronischer Bauteile (insbesondere von Mikroprozessoren) als Muster registriert. Es weist ua folgende Ansprüche auf: 1. Vorrichtung zum Kühlen ele…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Frage eines Eingriffs in das Gebrauchsmusterrecht des Klägers durch den Wasserkühler Beilage ./5 nicht unter dem Gesichtspunkt der Neuheit (§ 3 Abs 1 GMG) und des Vorliegens eines erfinderischen Schritts (§ 1 Abs 1 GMG) bei dem nach den Beh…