Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 31
…sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen. (2) Das Gebrauchsmusterregister steht…
§ 54
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister…
§ 53
…36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3, §§ 37a, 39 Abs. 1 und 2, §§ 41, 42, die Überschrift des IX. Abschnittes, die Überschrift des § 51a, § 51a, die Überschrift des § 52 und § 54…