JudikaturJustizRS0117844

RS0117844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2003

Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf § 68a EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche § 411 ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.