JudikaturJustizRS0117598

RS0117598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 2002

Einem Rechtsanwalt, der seinem Klienten die Bemühung um grundsätzliches Festhalten an persönlichen Vertretungsleistungen zugesagt hat, obliegt die Einhaltung auch dieser Zusage. Im Verhältnis zu dem in seinen Interessen demnach bevorzugten Klienten hat er damit seine sonst weitgehende Freiheit, sich bei Verhandlungen durch Berufskollegen vertreten zu lassen, selbst beschränkt. Eine nachfolgende Vernachlässigung dieser Selbstbeschränkung kann bei entsprechender Nachhaltigkeit disziplinären Handlungsbedarf auslösen.