Spruch Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2008, GZ 23 Hv 146/06w 422, wird zurückgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherig…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 12 Os 21/06i) Karl Othmar H***** und Karl Peter H***** (dieser auch als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (1/a c) sowie Matvei Hu***** (richt…
Rechtliche Beurteilung Zur Beschwerde: Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung (…