JudikaturJustizRS0117515

RS0117515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2003

Ungeachtet des gemäß § 357 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 21 AVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden § 8a ZustG bleibt es der Behörde unbenommen, eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß § 357 Abs 1 ASVG anwendbaren §§ 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen.

Da im Verfahren vor dem Versicherungsträger §18 Abs4 AVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, schadet es nicht, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Versicherungsnehmers Bescheidkopien übersandt wurden.