RS0117512 – OGH Rechtssatz
RS0117512 – OGH Rechtssatz
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Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.