JudikaturJustizRS0117480

RS0117480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2014

Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.

Entscheidungen
6