JudikaturJustizRS0117405

RS0117405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2003

Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlung (und Nichterledigung) dieser Berufungsgründe einer Zurückweisung des Rechtsmittels (samt Rekursmöglichkeit ohne Streitwertgrenzenabhängigkeit) nicht gleichzuhalten ist.