JudikaturJustizRS0117312

RS0117312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2024

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufungsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu.

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