Spruch Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.852,92 (hierin enthalten EUR 308,82 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30. 6. 1992 280 Stück "Genussrechte" an der beklagten Partei im Nominale von S 10.000, - zum Ausgabekurs von 107,5 % und bezahlte hiefür S 3,010.000, . Diese Genussbeteiligung wurde vom Kläger mit Schreiben vom 8. 5. 2001 zum 31. 12. 200…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht formulierten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird der auch in der Rechtsrüge als sekundärer Verfahrensmangel monierte Umstand gerügt, dass das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme über die vom Kläger angebot…