(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind zu veröffentlichen.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; § 153 gilt sinngemäß.
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 120 Pflichten der Emittenten von Aktien
…1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.…
CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 5 Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
…4. Abschnitt Bestimmungen zum Marktrisiko Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko § 5. Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn 1. die Frist bis zu jenem Tag, an…
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