JudikaturJustizRS0117283

RS0117283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.

Entscheidungen
5