RS0117236 – OGH Rechtssatz
RS0117236 – OGH Rechtssatz
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Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.