RS0117225 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0117225 – AUSL BSG Rechtssatz
Die Leistung von Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation setzt regelmäßig die ordnungsgemäße Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus.
Für die Zeit eines unentschuldigten Fernbleibens entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld. Der Versicherungsträger kann in diesem Fall den Übergangsgeld bewilligenden Bescheid aufheben, ohne zugleich die Bewilligung der Rehabilitationsleistung aufheben zu müssen.
Veröff: SGb 2002,623