(1) Der Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten.
(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die Angehörigen von Versehrten (§ 123) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages gerundet auf Cent.
(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ein Rehabilitationsgeld, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Unfallversicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 123) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
§ 199 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 199 Übergangsgeld
…§ 199. (1) Der Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten…
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist, b) für Leistungen aus…
§ 307c Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation
…6. Grundsätze für die Gewährung der sozialen Maßnahmen der Rehabilitation; 7. Grundsätze für die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Unterhaltes ( §§ 199 und 306 ); 8. Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation für die im § 300 Abs. 1 bezeichneten Pensionsbezieher.…
§ 143 Ruhen des Krankengeldanspruches.
… H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge; 4. solange dem Versicherten ein Übergangsgeld ( §§ 199 oder 306) gewährt wird; 5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet; 6. solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001…
Art. 2 § 16 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 16 Ruhen des Arbeitslosengeldes
…geltenden Fassung, n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld, o) des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG , p) des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld, q) des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter Urlaubs- und…
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