JudikaturJustizRS0117192

RS0117192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Die erst am Ende der Vernehmung abgegebene Erklärung einer zu Beginn dieser Vernehmung über ihr Entschlagungsrecht belehrten Zeugin, sich nunmehr der Aussage entschlagen zu wollen und ihre bisherigen Angaben zurückzuziehen, steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen.

Entscheidungen
5