JudikaturJustizRS0117155

RS0117155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2002

Da das einheitliche Verfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG beendet ist, ist es nicht mehr möglich, die Richtigkeit einer Zwischenentscheidung zu überprüfen. Eine Zwischenentscheidung ist nur solange selbständig anfechtbar, bis die Entscheidung nach § 18 MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung können keine Einwände mehr gegen die Erhöhung, auch nicht gegen die vorläufige Erhöhung, erhoben werden.