JudikaturJustizRS0117060

RS0117060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m).

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