RS0117010 – OGH Rechtssatz
RS0117010 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung Zwecken einer geordneten "Kanzleiabwicklung" dient.