JudikaturJustizRS0116955

RS0116955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2004

Die besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß §157 KO).

Entscheidungen
2