Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.063,80 EUR (darin enthalten 177,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Begründung: Das von der Klägerin und gefährdeten Partei (im Folgenden nur Klägerin) am 16. Mai 1995 gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagter) eingeleitete Verfahren des Landesgerichts Steyr über ihre Ansprüche aus dem Titel des Ehegattenunterhalts nach § 94 …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt. a) Der Beklagte stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Abs 1 Z 8 lit a EO an die Klägerin gezahlten einstweiligen Unterhalts auf § 394 Abs 1 EO, somit auf eine Norm, bei der es auf ein Vers…